Betreuungsverein
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Betreuung

Kann ein Erwachsener aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen Einschränkung, einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht erledigen, dann bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amtswegen für ihn einen Betreuer.

 

Das Betreuungsgericht prüft die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung durch ein ärztliches Gutachten und fordert von der Betreuungsbehörde eine Stellungnahme zur Notwendigkeit der Betreuung ein.

 

Kommt das Betreuungsgericht zum Ergebnis, einen Betreuer zu bestellen, hat der Betroffene das Recht, selbst eine Person als Betreuer vorzuschlagen.

 

Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, erfolgt eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch den zuständigen Betreuungsrichter. Diese Anhörung soll in der sozialen Umgebung (Wohnung) des Betroffenen stattfinden. Der Richter kann sich so ein eigenes Bild von der Situation, von der Person und seinem Umfeld verschaffen und bestellt, wenn er es für erforderlich hält, einen Betreuer.

 

Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen von konkret festgelegten Aufgabenkreisen. 

 

 

Aufgabenkreise können sein:

  • Sorge für die Gesundheit
  • Vertretung gegenüber Sozialhilfeträgern
  • Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung
  • Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen
  • Vermögenssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Entscheidung über den Fernmeldeverkehr
  • Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Rechtsangelegenheiten
  • Antragsangelegenheiten
  • Einwilligungsvorbehalt

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