Kann ein Hilfebedürftiger aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen Einschränkung, einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst erledigen, kann das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amtswegen für ihn einen Betreuer bestellen.
Das Betreuungsgericht prüft zunächst die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung durch ein ärztliches Gutachten und fordert von der Betreuungsbehörde eine Stellungnahme zur Einrichtung der Betreuung ein.
Kommt das Betreuungsgericht zum Ergebnis, einen Betreuer zu bestellen, hat der Betroffene das Recht, selbst eine Person als Betreuer vorzuschlagen.
Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, erfolgt eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch den zuständigen Betreuungsrichter. Diese Anhörung findest in der Regel in der sozialen Umgebung (Wohnung) des Betroffenen stattfinden. Der Richter kann sich so ein eigenes Bild von der Situation, dem Betroffenen und seinem Umfeld verschaffen und bestellt, wenn er es für erforderlich hält, einen Betreuer.
Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen von konkret festgelegten Aufgabenkreisen.
Aufgabenkreise können sein: